Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen der IfMU GmbH für Trinkwasseruntersuchungen
1. Leistungsumfang, Preise, Leistungserschwernis und Unmöglichkeit
1.1 Leistungsumfang
IfMU nimmt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (z.B. der TrinkwV) Trinkwasserproben aus den vorgegebenen Probenahmestellen der Trinkwasserinstallation. IfMU verpflichtet sich, ausschließlich akkreditierte Labore für die Untersuchung zu beauftragen.
IfMU übersendet den Laborbefund an den Kunden und bei gesonderter Beauftragung an das zuständige Gesundheitsamt. Die Benachrichtigung der einzelnen Nutzer / Mieter über die Probenahmetermine sowie über die entsprechenden Untersuchungsergebnisse gehört ohne schriftliche Vereinbarung nicht zum Auftragsumfang. Die Durchführung weiterer Untersuchungen erfolgt nach gesonderter Beauftragung durch den Kunden. IfMU ist berechtigt, sich zur Erbringung ihrer Dienstleistungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.
1.2 Preise
Die Preise von IfMU sind Netto-Preise (zzgl. MwSt) in der Währung Euro. Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen. Abrechnungsgrundlage ist die jeweils erbrachte Leistung und die jeweils gültige Preisliste.
1.3 Leistungserschwernis und Unmöglichkeit
IfMU wird von ihrer Leistung frei, falls ihr die Leistungserbringung unmöglich wird. Der Auftraggeber (AG) ist in diesen Fällen berechtigt, nach den gesetzlichen Vor-schriften vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind gemäß dem in Ziff. 4 geregelten Umfang ausgeschlossen.
Sollte IfMU die Leistungserbringung nur unter erschwerten, vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen möglich sein (z.B. wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten), ist der AG verpflichtet, etwaige Hindernisse nach Aufforderung von IfMU zu beseitigen. Bis zur Beseitigung ruhen die Leistungspflichten von IfMU. Kommt der AG dieser Pflicht nicht fristgerecht nach, ist IfMU berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen. Weitergehende Rechte von IfMU bleiben hiervon unberührt.
Sollte die Leistung aufgrund einer Verletzung der dem Kunden gemäß Ziff. 1.4 aufgeführten Mitwirkungspflichten nicht oder nicht mehr gemäß den gesetzlichen Vorschriften durchführbar sein, ist IfMU berechtigt, ganz oder teilweise (z.B. liegenschaftsbezogen) vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen. Weitergehende Rechte von IfMU bleiben hiervon unberührt.
Liefer-/Leistungsfristen oder Termine, die nicht ausdrücklich als verbindlich zugesichert worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
Unsere Leistungspflicht ruht, solange der Auftraggeber uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit, auch aus der ständigen Geschäftsbeziehung, in Verzug ist.
1.4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Kunde liefert nach der Auftragserteilung alle anlagentechnischen Informationen der Trinkwasserinstallation, die für die Abwicklung der Probenahme erforderlich sind. Grundlage dieser Informationen sind die TrinkwV sowie die zugehörigen gesetzlichen Bestimmungen und allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Der Kunde benennt die entsprechenden Probenahmestellen für die Untersuchung: Die Menge der benötigten Probenahmestellen ist abhängig von der Anzahl der Warmwassersteigstränge. Die genaue Festlegung soll nach den gesetzlichen Bestimmungen und allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Die Verantwortung für die Bereitstellung geeigneter Probenahmestellen liegt beim Auftraggeber.
Der Kunde stellt zu dem, durch IfMU benannten Probenahmetermin sicher, dass alle Probenahmestellen zugänglich und in einem technischen Zustand sind, der eine fachgerechte Probenahme gewährleistet. Hierzu gehören im Besonderen spezielle Probenahmearmaturen/-ventile am Warmwasser-bereiter nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Kann die Probenahme ohne Verschulden der IfMU nicht vollständig am festgelegten Termin abgeschlossen werden, ist IfMU berechtigt, erbrachte Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Eine Neuterminierung wird zusätzlich berechnet. Warte-zeiten, welche die IfMU GmbH nicht zu vertreten hat, sowie eventuell nötige Abstimmungsgespräche werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
1.5 Die Abrechnung erfolgt nach der jeweils gültigen Preisliste. Grundlage der Berechnung sind die tatsächlich erbrachten Leistungen. Darüber hinausgehende Leistungen werden separat vereinbart und abgerechnet.
2. Eigentumsrechte und Lagerung von Proben
2.1 Die Proben gehen ins Eigentum von IfMU über, soweit dies notwendig ist, um den Auftrag auszuführen. IfMU ist daher nicht verpflichtet, die Proben über die vereinbarte Leistung hinaus zu lagern oder zu kühlen.
2.2 IfMU ist nach Abschluss der Analysearbeiten verpflichtet und berechtigt, die Proben zu entsorgen.
2.3 Wird eine entnommene Probe unbrauchbar, ist IfMU zur erneuten Probenahme berechtigt. Ziff. 1ff gilt entsprechend.
3. Auftragsverhältnis/Vertragsabschluss
3.1 Die Angebote der IfMU sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragserteilung durch den Kunden zustande, sofern IfMU nicht ausdrücklich widerspricht. Eine Übermittlung an IfMU durch Fax oder E-Mail, auch ohne Signatur, ist dazu ausreichend.
3.2 Wenn der AG den Vertragsabschluss durch einen von ihm beauftragten Dritten vornehmen lässt oder ein Dritter für den AG tätig wird, ist er verpflichtet, IfMU auf Verlangen dessen vollständigen Namen und Anschrift mitzuteilen und bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Liste der Wohnungseigentümer der Liegenschaft zu überlassen (d.h. für wen IfMU die Leistungen erbringt).
3.3 Der Vertrag umfasst lediglich die im Auftrag genannten Untersuchungen und Leistungen. Die Durchführung weiterer Untersuchungen/Leistungen erfolgt nach gesonderter Beauftragung durch den Kunden.
4. Haftung
4.1 IfMU überprüft die Einrichtung der Trinkwasserinstallation nicht und haftet daher nicht für die Folgen der Verwendung nicht vorschriftsmäßiger, ungeeigneter, nicht einwandfrei funktionsfähiger oder nicht dem Stand der Technik entsprechender Abnahmestellen.
4.2 Die Ansprüche des Auftraggebers sind auf Nacherfüllung begrenzt; bei Fehlschlägen der Nacherfüllung hat der Auftraggeber das Recht zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Haftung auf Schadenersatz wird ausgeschlossen; dies gilt nicht, wenn es sich um die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, die Verletzung auf einem vorsätz-lichen oder grob fahrlässigen Verhalten von IfMU oder ihren Erfüllungs-gehilfen beruht oder bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz der vertragstypischen, vorherseh-baren Schäden. Unberührt bleiben Ansprüche aus dem Produkthaftungs-gesetz sowie die Haftung aus etwaigen Garantien oder zugesicherten Eigenschaften.
4.3 IfMU haftet nur für Leistungsstörungen, die im Verantwortungsbereich von IfMU liegen (nicht z.B. für nicht vorhandene Probenahmeventile etc.) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages kann das Abschrauben eventuell vorhandener Strahlregler erforderlich werden. Für in diesem Zusammenhang eintretende Schäden haftet IfMU nur soweit die Schadens-entstehung vermeidbar war.
4.4 Etwaige Ansprüche gegen IfMU verjähren mit einer Frist von einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährung. Davon ausgenommen sind die in § 309 Ziffer 7 BGB genannten Fälle sowie Ansprüche aufgrund Übernahme einer Garantie oder Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Alle Rechnungen von IfMU sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Alle Spesen der Zahlung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Mitarbeiter der IfMU sind nicht inkassoberechtigt.
5.2 Im Verzugsfalle (30 Tage nach Fälligkeit) kann IfMU Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB berechnen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ein Verzugsschaden nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.
Sämtliche Forderungen von IfMU werden sofort fällig, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung einer anderen Verbindlichkeit IfMU gegenüber in Verzug gerät. Ferner ist IfMU in diesem Fall berechtigt, weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten.
5.3 Die Aufrechnung mit nicht anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
6. Datenschutz und Aufbewahrung
6.1 IfMU ist berechtigt, die in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern. Der Auftraggeber erteilt hierzu ausdrücklich sein Einverständnis.
6.2 IfMU ist zur Speicherung der Daten und zur Aufbewahrung der Laborbefunde nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet.
7. Widerrufsrecht für Verbraucher
Sie können Ihre Auftrags-/Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufs-frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an IfMU GmbH, Bgm.- Finsterwalder-Ring 10, 82515 Wolfratshausen.
8. Sonstiges
8.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle im Rahmen unserer Geschäftstätigkeit vorgenommenen Leistungen. Unsere AGB sind auch dann wirksam, wenn wir uns – im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung – bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beziehen. Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
Es gelten ausschließlich die vorliegenden Vertragsbedingungen. Andere Bedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsinhalt, auch wenn IfMU ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
8.2 Alle Mitteilungen sind schriftlich an
IfMU GmbH, Bgm.-Finsterwalder-Ring 10, 82515 Wolfratshausen
zu richten. Die Mitarbeiter im Außendienst sind nicht zur Entgegennahme von Mitteilungen und zur Abgabe von verpflichtenden Erklärungen für IfMU berechtigt.
8.3 Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, so gilt der Vertrag im Übrigen fort. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine, ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende, wirksame Regelung zu ersetzen. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Er ersetzt alle früheren Vereinbarungen bezüglich des Vertragsgegenstandes.
8.4 Geht während der Vertragslaufzeit das Eigentum an der Liegenschaft auf einen Dritten über, hat der AG dies IfMU unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Außerdem ist der Auftraggeber verpflichtet, den Dritten auf den mit IfMU bestehenden Dienstleistungsvertrag hinzuweisen.
Eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf den Dritten ist zulässig. Die Übernahme bedarf jedoch der schriftlichen Einwilligung von IfMU.
8.5 Erfüllungsort ist Wolfratshausen. Als Gerichtsstand wird Wolfratshausen vereinbart.
AGB der IfMU GmbH im Bereich Trinkwasseruntersuchungen
Wolfratshausen, den 01. März 2016
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