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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen der IfMU GmbH für Trinkwasseruntersuchungen 

1. Leistungsumfang, Preise, Leistungserschwernis und Unmöglich­keit

1.1 Leistungsumfang
IfMU nimmt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (z.B. der TrinkwV) Trinkwasserproben aus den vorgegebenen Probenahmestel­len der Trinkwasserinstallation. IfMU verpflichtet sich, ausschließlich ak­kreditierte Labore für die Untersuchung zu beauftragen.
IfMU übersendet den Laborbefund an den Kunden und bei gesonderter Beauftragung an das zuständige Gesundheitsamt. Die Benachrichtigung der einzelnen Nutzer / Mieter über die Probenahmetermine sowie über die entsprechenden Untersuchungsergebnisse gehört ohne schriftliche Vereinbarung nicht zum Auftragsumfang. Die Durchführung weiterer Untersuchungen erfolgt nach geson­derter Beauftragung durch den Kunden. IfMU ist berechtigt, sich zur Er­bringung ihrer Dienstleistungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.

1.2 Preise
Die Preise von IfMU sind Netto-Preise (zzgl. MwSt) in der Währung Euro. Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich nach den jeweils gelten­den gesetzlichen Rege­lungen. Abrechnungsgrundlage ist die jeweils erbrachte Leistung und die je­weils gültige Preisliste.

1.3 Leistungserschwernis und Unmöglichkeit
IfMU wird von ihrer Leistung frei, falls ihr die Leistungserbringung un­möglich wird. Der Auftraggeber (AG) ist in diesen Fällen berechtigt, nach den gesetzli­chen Vor-schriften vom Vertrag zurückzutreten. Weiterge­hende Ansprü­che, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind gemäß dem in Ziff. 4 geregelten Umfang ausgeschlossen.
Sollte IfMU die Leistungserbringung nur unter erschwerten, vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen möglich sein (z.B. wegen Verlet­zung seiner Mitwirkungspflichten), ist der AG verpflichtet, etwaige Hindernisse nach Aufforderung von IfMU zu beseitigen. Bis zur Be­seitigung ruhen die Leistungspflichten von IfMU. Kommt der AG dieser Pflicht nicht fristge­recht nach, ist IfMU berechtigt, vom Ver­trag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen. Weitergehende Rechte von IfMU bleiben hiervon unberührt.
Sollte die Leistung aufgrund einer Verletzung der dem Kunden ge­mäß Ziff. 1.4 aufgeführten Mitwirkungspflichten nicht oder nicht mehr gemäß den gesetzlichen Vorschriften durchführbar sein, ist IfMU berechtigt, ganz oder teilweise (z.B. liegenschaftsbezogen) vom Vertrag zurückzu­treten bzw. den Vertrag zu kündigen. Weiter­gehende Rechte von IfMU bleiben hiervon unberührt.
Liefer-/Leistungsfristen oder Termine, die nicht ausdrücklich als verbindlich zugesichert worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
Unsere Leistungspflicht ruht, solange der Auftraggeber uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit, auch aus der ständigen Geschäftsbeziehung, in Verzug ist.

1.4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Kunde liefert nach der Auftragserteilung alle anlagentechni­schen In­formationen der Trinkwasserinstallation, die für die Abwick­lung der Probe­nahme erforderlich sind. Grundlage dieser Informa­tionen sind die Trink­wV sowie die zugehörigen gesetzli­chen Bestimmungen und allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Der Kunde benennt die entsprechenden Probenahmestellen für die Un­tersuchung: Die Menge der benötigten Probenahmestellen ist abhängig von der Anzahl der Warmwassersteigstränge. Die genaue Festlegung soll nach den gesetzlichen Bestimmungen und allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Die Verantwortung für die Bereitstellung geeigneter Probenahmestellen liegt beim Auftraggeber.
Der Kunde stellt zu dem, durch IfMU benannten Probenahmetermin si­cher, dass alle Probenahmestellen zugänglich und in einem tech­nischen Zustand sind, der eine fachgerechte Probenahme gewähr­leistet. Hierzu gehören im Besonderen spezielle Probenahmear­maturen/-ventile am Warmwasser-bereiter nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Kann die Probenahme ohne Verschulden der IfMU nicht vollständig am fest­gelegten Termin abgeschlossen wer­den, ist IfMU berechtigt, erbrachte Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Eine Neuterminierung wird zu­sätzlich berechnet. Warte-zei­ten, welche die IfMU GmbH nicht zu vertre­ten hat, sowie eventuell nötige Abstimmungsgespräche werden nach tatsächlichem Auf­wand berech­net.

1.5 Die Abrechnung erfolgt nach der jeweils gültigen Preisliste. Grund­lage der Berechnung sind die tatsächlich erbrachten Leistungen. Darüber hin­ausgehende Leistungen werden separat vereinbart und abgerechnet.

2. Eigentumsrechte und Lagerung von Proben

2.1 Die Proben gehen ins Eigentum von IfMU über, soweit dies not­wendig ist, um den Auftrag auszuführen. IfMU ist daher nicht ver­pflichtet, die Pro­ben über die vereinbarte Leistung hinaus zu lagern oder zu kühlen.

2.2 IfMU ist nach Abschluss der Analysearbeiten verpflichtet und be­rechtigt, die Proben zu entsorgen.

2.3 Wird eine entnommene Probe unbrauchbar, ist IfMU zur erneuten Probenahme berechtigt. Ziff. 1ff gilt entsprechend.

3. Auftragsverhältnis/Vertragsabschluss

3.1 Die Angebote der IfMU sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragserteilung durch den Kunden zustande, sofern IfMU nicht ausdrücklich widerspricht. Eine Übermittlung an IfMU durch Fax oder E-Mail, auch ohne Signatur, ist dazu ausreichend.

3.2 Wenn der AG den Vertragsabschluss durch einen von ihm beauf­tragten Dritten vornehmen lässt oder ein Dritter für den AG tätig wird, ist er ver­pflichtet, IfMU auf Verlangen dessen vollständigen Namen und Anschrift mitzuteilen und bei einer Wohnungseigentü­mergemeinschaft eine Liste der Wohnungseigentümer der Liegen­schaft zu überlassen (d.h. für wen IfMU die Leistungen erbringt).

3.3 Der Vertrag umfasst lediglich die im Auftrag genannten Untersuchungen und Leistungen. Die Durchführung weiterer Untersuchungen/Leistungen erfolgt nach geson­derter Beauftragung durch den Kunden.

4. Haftung

4.1 IfMU überprüft die Einrichtung der Trinkwasserinstallation nicht und haf­tet daher nicht für die Folgen der Verwendung nicht vorschriftsmäßiger, ungeeigneter, nicht einwandfrei funktionsfähiger oder nicht dem Stand der Technik entsprechender Abnahmestellen.

4.2 Die Ansprüche des Auftraggebers sind auf Nacherfüllung begrenzt; bei Fehlschlägen der Nacherfüllung hat der Auftraggeber das Recht zu min­dern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Haftung auf Schadenersatz wird ausgeschlossen; dies gilt nicht, wenn es sich um die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, die Verletzung auf einem vorsätz-lichen oder grob fahrläs­sigen Verhalten von IfMU oder ihren Erfüllungs-gehilfen beruht oder bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Bei der Verlet­zung von wesentlichen Ver­tragspflichten beschränkt sich die Haf­tung bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz der vertragstypi­schen, vorherseh-baren Schäden. Unberührt bleiben An­sprüche aus dem Produkthaftungs-gesetz sowie die Haftung aus etwai­gen Ga­rantien oder zugesicherten Eigenschaften.

4.3 IfMU haftet nur für Leistungsstörungen, die im Verantwortungsbe­reich von IfMU liegen (nicht z.B. für nicht vorhandene Probenahme­ventile etc.) Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages kann das Ab­schrauben eventuell vorhandener Strahlregler erfor­derlich werden. Für in diesem Zusammenhang eintretende Schä­den haftet IfMU nur soweit die Schadens-entstehung vermeidbar war.

4.4 Etwaige Ansprüche gegen IfMU verjähren mit einer Frist von einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährung. Davon ausgenommen sind die in § 309 Ziffer 7 BGB genannten Fälle sowie Ansprüche aufgrund Über­nahme einer Garantie oder Verletzung einer wesent­lichen Vertrags­pflicht.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Alle Rechnungen von IfMU sind sofort nach Erhalt ohne jeden Ab­zug zur Zahlung fällig. Alle Spesen der Zahlung gehen zu Lasten des Auftragge­bers. Mitarbeiter der IfMU sind nicht inkassoberech­tigt.

5.2 Im Verzugsfalle (30 Tage nach Fälligkeit) kann IfMU Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB berechnen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ein Verzugsscha­den nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.
Sämtliche Forderungen von IfMU werden sofort fällig, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung einer anderen Verbindlichkeit IfMU gegenüber in Verzug gerät. Ferner ist IfMU in diesem Fall berechtigt, weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten.

5.3 Die Aufrechnung mit nicht anerkannten oder rechtskräftig festge­stellten Ansprüchen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.

6. Datenschutz und Aufbewahrung

6.1 IfMU ist berechtigt, die in Zusammenhang mit der Geschäftsbezie­hung erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verar­beiten und zu speichern. Der Auftraggeber erteilt hierzu ausdrücklich sein Ein­verständnis.

6.2 IfMU ist zur Speicherung der Daten und zur Aufbewahrung der Laborbe­funde nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet.

7. Widerrufsrecht für Verbraucher

Sie können Ihre Auftrags-/Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne An­gabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Er­halt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufs-frist genügt die recht­zeitige Absendung des Widerrufs. Der Wider­ruf ist zu richten an IfMU GmbH, Bgm.- Finsterwalder-Ring 10, 82515 Wolfrats­hausen.

8. Sonstiges

8.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle im Rahmen unserer Geschäftstätigkeit vorgenommenen Leistungen. Unsere AGB sind auch dann wirksam, wenn wir uns – im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung – bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beziehen. Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
Es gelten ausschließlich die vorliegenden Vertragsbedingungen. Andere Bedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsinhalt, auch wenn IfMU ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen die­ses Vertrages bedürfen der Schriftform.

8.2 Alle Mitteilungen sind schriftlich an
IfMU GmbH, Bgm.-Finsterwal­der-Ring 10, 82515 Wolfratshausen
zu richten. Die Mitarbeiter im Au­ßendienst sind nicht zur Entgegennahme von Mitteilungen und zur Abgabe von verpflichtenden Erklärungen für IfMU berechtigt.

8.3 Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, so gilt der Vertrag im Übrigen fort. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine, ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende, wirksame Rege­lung zu ersetzen. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Er ersetzt alle frü­heren Vereinbarungen bezüglich des Vertragsgegenstandes.

8.4 Geht während der Vertragslaufzeit das Eigentum an der Liegen­schaft auf einen Dritten über, hat der AG dies IfMU unverzüglich schriftlich mit­zuteilen. Außerdem ist der Auftraggeber verpflichtet, den Dritten auf den mit IfMU bestehenden Dienstleistungsvertrag hinzuweisen.
Eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf den Dritten ist zulässig. Die Übernahme bedarf jedoch der schriftli­chen Ein­willigung von IfMU.

8.5 Erfüllungsort ist Wolfratshausen. Als Gerichtsstand wird Wolfrats­hausen vereinbart.

AGB der IfMU GmbH im Bereich Trinkwasseruntersuchungen
Wolfratshausen, den 01. März 2016
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