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Die Neuerungen der Trinkwasserverordnung 2018

Trinkwasserverordnung 2018

Die Neuerungen

Download: ifMU-Info zu den Neuerungen der Trinkwasserverordnung 2018
Download: ifMU-Info zu den Neuerungen der Trinkwasserverordnung 2018

Am 09.01.2018 ist die Novellierung der Trinkwasserverordnung in Kraft getreten, die einige Neuerungen mit sich bringt.

Die “Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften” vom 03.01.2018 regelt die Novellierung der Trinkwasserverordnung. Anlaß für die erneute Überarbeitung war unter anderem die erforderliche Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/1787 vom 06.10.2015 in nationales Recht. Die neue Fassung der Trinkwasserverordnung bringt eine Reihe von Änderungen mit sich, die die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen und Trinkwasserinstallationen in Gebäuden künftig beachten müssen.
Der Text der Änderungsverordnung über den Downloadbereich bezogen werden.

Im Folgenden werden exemplarisch einige Neuregelungen der Trinkwasserverordnung 2018 kurz erwähnt:

  • Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Gegenstände und Verfahren verwendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen (Einbringungsverbot für Gegenständen und Verfahren nach §17 Abs. 7 Trinkwv).
  • Die Vorgaben zur Information der Verbraucher werden konkretisiert und erweitert (vgl. §21 Abs. 1, 1a, 1b TrinkwV).
  • Die Kurzbezeichnung der Trinkwasserverordnung lautet künftig “TrinkwV” und nicht mehr “TrinkwV 2001”.
  • Bei Kleinanlagen zur Eigenversorgung (vgl. § 14 Abs. 2 und Anlage 4 TrinkwV) kann das Untersuchungsintervall für chemische Parameter von drei auf maximal fünf Jahre verlängert werden.
  • Bei Kleinanlagen zur Eigenversorgung kann das Überwachungsintervall durch das Gesundheitsamt von 3 auf 5 Jahre verlängert werden (vgl. §19 Abs. 5 TrinkwV).
  • Das Trinkwasser- und Lebensmittelrecht wird deutlicher von einander abgegrenzt (vgl. §2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TrinkwV, sowie Lebensmittelhygieneverordnung).
  • Wasserversorgungsunternehmen nach § 3 Nr. 2 Buchst. a und b TrinkwV haben gemäß § 14 Abs. 2a TrinkwV künftig die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis eine sog. „risikobewertungsbasierte Anpassung der Probennahmeplanung“ (RAP) beim Gesundheitsamt zu beantragen. Das Umweltbundesamt hat in Zusammenarbeit mit Bund und Ländern Leitlinien für die risikobewertungsbasierte Anpassung der Probennahmeplanung (RAP) entwickelt. Diese kann über den Internetauftritt des UBA bezogen werden.

ifMU-Info [pdf-Datei] als Download der Neuerungen der TrinkwV 2018

Weitere Informationen

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>> Gefährdungsanalyse bei Legionellen-Kontamination

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