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Hohe Kontamination

Hohe Legionellen-Kontamination

Liegt das Untersuchungsergebnis bei einer orientierenden Untersuchung

> 1000 aber < 10.000 KBE/100ml

spricht man von einer hohen Legionellen-Kontamination.

Das untersuchte Trinkwasser überschreitet den technischen Maßnahmenwert von 100 KBE/100ml bereits um das 10-fache und entspricht daher nicht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung. 

Eine weitergehende Untersuchung ist daher unverzüglich erforderlich.

Es besteht eine ernst zu nehmende Gefährdung der Gesundheit der angeschlossenen Verbraucher, so dass weitere Schritte zur Klärung der Belastungshöhe, zur Infektionsprävention sowie zur Reduktion der Keimbelastung erforderlich sind. 

Eine Keimbelastung in der vorliegenden Größenordnung ist gemäß den Vorgaben der einschlägigen Regelwerke zudem als „hohe“ Legionellenkontamination bzw. als „Überschreitung des Maßnahmenwertes“ für Legionellen einzustufen. Generell gilt beim Betrieb von Trinkwasserinstallationen, dass das hieraus bereitgestellte „Wasser für den menschlichen Gebrauch“, d. h. Trinkwasser in jeder Form der Nutzung (Kalt- und Warmwasser, auch Dusch- und Badewasser), gemäß den Vorgaben der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) nicht zur Schädigung der menschlichen Gesundheit führen darf und das Trinkwasser genusstauglich und rein sein muss.  Diese Anforderungen gelten dann als erfüllt, wenn bei der Wasserverteilung in der Trinkwasserinstallation mindestens die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ und die in den §5 – §7 der TrinkwV 2001 festgelegten Grenzwerte bzw. im Falle der Legionellen der sog. technische Maßnahmenwert (100 KBE/100 ml) sowie die Vorgaben insbesondere folgender Regelwerke eingehalten werden:  

  • DIN EN 806 T1-5 inkl. nationale Ergänzungen (DIN 1988-100, -200, -300, -500, -600)
  • DIN EN 1717 („Schutz des Trinkwassers“)
  • DVGW-ArbeitsblattW 551 („Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen)
  • VDI 6023 (Hygiene in Trinkwasserinstallationen). 

Gemäß den Regelungen des DVGW Arbeitsblattes W 551 und der VDI Richtlinie 6023 sind zur Minimierung des Legionellenwachstums im peripheren Warmwassersystem Temperaturen von mindestens 55 °C (Zirkulation, endständige Zapfstellen) sowie mindestens 60 °C am Auslauf der Trinkwassererwärmungseinheit sicherzustellen.

Eine regelungstechnisch bedingte, dauerhafte Unterschreitung dieser Temperaturen ist gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht zulässig, da damit das Legionellenwachstum begünstigt wird.

Die Verantwortung für die Gewährleistung einwandfreier hygienischer Bedingungen in der Trinkwasserinstallation und für die Abgabe vonTrinkwasser liegt gemäß § 4 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) beim Unternehmer oder sonstigem Inhaber der Trinkwasserinstallation.

Darüber hinaus regelt § 14 Abs. 3 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) die Pflicht zur Untersuchung des erwärmten Trinkwassers. Demnach hat der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer sog. “Großanlage zur Trinkwassererwärmung” (dazu zählen vor allem zentrale Warmwasserbereitungsanlagen) das im Gebäude bereitgestellte Warmwasser an repräsentativen Probenahmestellen untersuchen zu lassen.

Nach den §§ 9 Abs. 8 und 16 Abs. 7 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) ist der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Trinkwasserinstallation u.a. verpflichtet, unverzüglich der Ursache einer Verkeimung nachzugehen, eine Gefährdungsanalyse zu erstellen (vgl. Empfehlungen des Umweltbundesamtes vom 14.12.2012) und alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der angeschlossenen Verbraucher einzuleiten. 

Angesichts der hohenLegionellenkontamination besteht für Sie somit die Verpflichtung, unverzüglich weitere Schritte zum Schutz der Nutzer der Trinkwasserinstallation und zur Reduktion der Legionellenkontamination einzuleiten.

Weitere Hinweise finden Sie hier in Form einer Checkliste “Legionellen-Kontamination”


Diese und weitere Informationen finden Sie auch hier und wurden uns mit freundlicher Genehmigung und Unterstützung des RGU München (Referat für Umwelt und Gesundheit) zur Verfügung gestellt (RGU-HU-07 v. 19.02.2013) 

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