header01
header02
ifmu_header_trinkwasser
ifmu_header_schwimmbad
ifmu_header_trinkwasser
previous arrow
next arrow

Trinkwasserhygiene in Zeiten von Corona

Trinkwasserhygiene in Zeiten von Corona

Nutzung oder Außerbetriebnahme

Die Corona-Krise mit COVID-19 macht leider auch vor Trinkwasser-Installationen nicht Halt. Zwar kann dieser Krankheitserreger nach derzeitigem Kenntnisstand nicht über das Trinkwasser übertragen werden, jedoch können durch die vom Bund angeordneten Schließungen vieler öffentlich und gewerblich betriebener Gebäude die Qualität des Trinkwassers stark beeinträchtigen und ein Legionellenwachstum begünstigen.

So bleiben zahlreiche Trinkwasser-Installationen, insbesondere in Einkaufszentren, Ladenlokalen, Hotels, Ferienwohnungen und Versammlungsstätten über mehrere Wochen ungenutzt. Hier muss dennoch ein bestimmungsgemäßer Betrieb gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik sichergestellt werden. In Fällen von Quarantäne und Ausgangssperren kann dies nicht immer gewährleistet werden.

Daher halten wir es für wichtig, Sie als Betreiber auf die Gefahr der Stagnation in Zeiten der “Nicht-Nutzung” aufmerksam zu machen.

Hier erhalten Sie unsere Information zur fachgerechten Außerbetriebnahme von Trinkwasser-Installationen im Falle vorübergehender Stilllegungen. (pdf-Download)

Wir hoffen, Ihnen damit für Ihre tägliche Arbeit eine hilfreiche Information zur Verfügung zu stellen.

Maßnahmen zur Erhaltung der Trinkwasserqualität

Die folgenden Maßnahmen sind zu ergreifen:

  • Primär sollte die Hygiene des Trinkwassers in Trinkwasser-Installationen in allen Gebäudetypen
    durch einen bestimmungsgemäßen Betrieb (normale Nutzung) gewährleistet werden.
  • Ist die normale Nutzung d.h. der bestimmungsgemäße Betrieb nicht gewährleistet, so müssen diese Trinkwasser-Installationen mit Hilfe eines Spülplans* für die Übergangszeit betrieben werden.
  • Ist der Betreiber der Anlage nicht in der Lage einen solchen Spülplan* umzusetzen, so sollte er
    die Trinkwasser-Installation an der Hauptabsperreinrichtung absperren und die TrinkwasserInstallation mit allen Komponenten (Trinkwasser kalt und warm) vorübergehend außer Betrieb setzen.

*Spülplan: Zur Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Betriebs ist durch den Betreiber (veranlasst/automatisiert) mindestens alle 72 Stunden an allen Entnahmestellen Trinkwasser (kalt und warm) zu entnehmen.

LGL empfiehlt: Jede Trinkwasser-Installation ist für einen bestimmungsgemäßen Betrieb – d.h. eine regelmäßige Wasserentnahme – ausgelegt. Entfällt dieser bestimmungsgemäße Betrieb, drohen hygienische Probleme u. a. durch Legionellen und Pseudomonas aeruginosa, die bei Wiederaufnahme des Betriebs nur mit erheblichem Aufwand beseitigt werden können. Unabhängig davon, ob eine Einrichtung geschlossen ist oder nur noch teilweise genutzt wird, ist zunächst eine Simulation des bestimmungsgemäßen Betriebs durch Spülung möglichst aller nicht genutzten Entnahmestellen mindestens wöchentlich, besser alle 72 Stunden bis zur Temperaturkonstanz durchzuführen (s. VDI/DVGW 6023). Die Kalt- und Warmwasserleitung sind getrennt zu spülen, zunächst Warmwasser, dann Kaltwasser.

Eine Betriebsunterbrechung ist zwar laut DIN EN 806-5 und VDI/DVGW 6023 möglich, aber damit können hygienische Beeinträchtigungen der Trinkwasser-Installation einhergehen, die durch die oben beschriebene Simulation des bestimmungsgemäßen Betriebs vermieden werden können. Treten hygienische Beeinträchtigungen nach einer Betriebsunterbrechung auf, führen diese unter Umständen zu hohen Sanierungskosten. Diese Kosten können weitaus höher liegen als die Kosten für die Durchführung von Spülprogrammen. (Quelle: LGL)

Für große Liegenschaften, wie z.B. Sport- und Eventanlagen, Stadien, Konzert- und Messehallen sollten entsprechende Pläne aufgrund der ohnehin wechselnden Nutzung bereits vorliegen.

Diese Empfehlung ersetzt nicht die Vorgaben der kommunalen Gesundheitsämter bzgl. der Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Trinkwasserhygiene gemäß Trinkwasserverordnung. Diese sind weiterhin vollumfänglich zu beachten.

Für die möglicherweise erforderliche Wiederinbetriebnahme der Trinkwasser-Installation sind die Anforderungen aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik (EN 806, DIN 1988) zu beachten. Hier ist darauf zu achten, dass entsprechend der Stillstandszeiten und der zu erwartenden potentiellen Belastung die entsprechenden Spülmaßnahmen bei Wiederinbetriebnahme eingehalten werden.

Eine Untersuchung des Trinkwassers in untersuchungspflichtigen Anlagen ist bei Wiederinbetriebnahme zu empfehlen.

Bei der Wiederinbetriebnahme sind z.B. die Merkblätter zum Thema Spülen von BTGA und ZVSHK und die Betriebsanleitung Trinkwasser-Installation des ZVSHK geeignete Arbeitshilfen.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Download:

———————————–

Quellen:

Stand: April 2020

———-

Bewerten Sie diesen Beitrag!
[Gesamt: 1 Mittelwert: 5]
Nach oben scrollen