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Weitergehende Untersuchung

Die TrinkwV sieht bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen weiteren Handlungsbedarf, der nach Art und Umfang durch das mitgeltende technische Regelwerk bestimmt wird. Die in diesem Zusammenhang zu beachtenden Vorgaben des DVGW-Arbeitsblattes W 551 und der DVGW-Information WASSER Nr. 90 vom Januar 2017 fordern die Durchführung einer weitergehenden Untersuchung.

Diese soll eine Aussage zum Ausmaß der Legionellenbelastung und die Grundlagen für die Einleitung anlagenspezifischer Sanierungsmaßnahmen liefern. Nach der Feststellung einer Kontamination ist diese weitergehende Untersuchung in Abhängigkeit von der Höhe der Legionellenbelastung unverzüglich (extrem hohe Kontamination), spätestens jedoch nach vier Wochen (mittlere Kontamination) zu veranlassen. Sie kann entfallen, wenn bereits bei der orientierenden/systemischen Untersuchung alle erforderlichen Probenahmestellen berücksichtigt wurden.

Der Mindestumfang (Probenahmestellen) der weitergehenden Untersuchung ist gemäß den oben genannten Regelwerken wie folgt zu wählen:

  • Vorlauf der Trinkwassererwärmungseinheit(en),
  • Rücklauf der Trinkwassererwärmungseinheit (Zirkulation),
  • Endpunkte der Warmwasserversorgungsstränge in den einzelnen Gebäudeteilen bzw. Etagen (vertikale/horizontale Verteilung),
  • im Rahmen der orientierenden Untersuchung auffälligen Zapfstellen,
  • Kaltwassereinspeisung der Trinkwassererwärmer,
  • ggf. Kaltwasserleitungsteile mit Erwärmung über 25°C,
  • ggf. Zapfstellen mit stagnierendem Wasser und
  • ggf. den Nahbereich der im Rahmen der orientierenden Untersuchung auffälligen Zapfstellen (im Leitungsverlauf vorangehende/folgende)

Das Ergebnis der weitergehenden Untersuchung bestimmt die Sanierungspriorität und ist bei der Erstellung der Gefährdungsanalyse zu berücksichtigen. 

Für die Entnahme der Trinkwasserproben sind die Vorgaben der TrinkwV und des Umweltbundesamtes zu berücksichtigen. Zu den Probenahmen sind mindestens

  • Datum und die Uhrzeit, Probenehmer,
  • die Wassertemperatur (Entnahmetemperatur und Maximaltemperatur),
  • der sensorische Befund (Färbung, Trübung, Geruch),
  • Name/Art des Gebäudes, ggf. Bezeichnung des Gebäudeteils, Lage/Art
    der Probenahmestelle und die Trinkwasserart (Warmwasser, Kaltwasser)

zu dokumentieren. Gemäß den Vorgaben in § 15 Abs. 4 TrinkwV müssen die Probenahmen und die Laboruntersuchungen bei einer nach § 15 TrinkwV zugelassenen Untersuchungsstelle beauftragt und vorgenommen werden. 

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