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Nutzerinformation bei Nachweis von Legionellen im Trinkwasser

Bei einem Teil der routinemäßig erforderlichen Trinkwasseruntersuchungen auf Legionellen werden Konzentrationen über dem technischen Maßnahmenwert von 100 KBE/100 ml nachgewiesen. In diesen Fällen ist die unverzügliche Information der betroffenen Nutzer von entscheidender Bedeutung für die Vorbeugung von Legionellenerkrankungen, da dem Betreiber der Trinkwasserinstallation, d. h. dem „Unternehmer oder sonstigem Inhaber („UsI“) im Sinne der Trinkwasserverordnung (TrinkwV), die individuellen Risikofaktoren oder (Vor-)Erkrankungen der Nutzer der Trinkwasserinstallation in der Regel nicht bekannt sind.

Rechtsgrundlagen über die gesetzliche Verpflichtung zur Nutzerinformation

Die Verpflichtung des UsI, die Nutzer über eine Legionellenkontamination des Trinkwassers zu informieren, ist in den §§ 9, 16 und 21 der TrinkwV und der gemäß § 16 Abs. 7 TrinkwV zu beachtenden Empfehlung des Umweltbundesamtes zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse (Abschnitt 9) verankert. Die Empfehlungen des UBA können in unserem Download-Bereich abgerufen werden.

Wer muss wann informieren?

Gemäß den oben genannten Vorgaben muss der UsI die Nutzerinformation unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) nach dem Bekanntwerden der Legionellenkontamination erstellen und dem betroffenen Personenkreis zugänglich machen. Auch nach der Vorlage der Gefährdungsanalyse ist eine weitere Information notwendig. Beides kann durch Aushang oder Einwurf eines entsprechenden Informationsschreiben erfolgen; die Weitergabe von Laborbefunden ist in diesem Zusammenhang nicht zwingend erforderlich. Die Unterlassung der Information stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann vom RGU geahndet sowie mit einem Bußgeld belegt werden.

Welche Angaben sollte die Nutzerinformation mindestens enthalten?

  • das Datum der Bekanntmachung der Information sowie eine eindeutige Kennzeichnung des Verfassers und Kontaktdaten für Rückfragen der Nutzer an den Anlagenbetreiber (UsI),
  • den Empfängerkreis der Information, d. h. die Nutzer der betroffenen Trinkwasserinstallation,
  • die exakte Benennung des betroffenen Objektes (erstreckt sich die kontaminierte Trinkwasserinstallation über mehrere Hausnummern/-eingänge, ist die Nutzerinformation auf alle betroffenen Hausnummern auszudehnen),
  • den betroffenen Teil der Trinkwasserinstallation – Warmwasser und/oder Kaltwasser,
  • die Bewertung des Kontaminationsgrades gemäß den Vorgaben des DVGW-Arbeitsblattes W 551
    bzw. der DVGW-Information WASSER Nr. 90 vom Januar 2017 (maßgeblich ist die höchste in der
    Trinkwasserinstallation ermittelte Legionellenkonzentration),
  • den Hinweis, dass die Informationen gebäudeübergreifend für alle Bereiche gelten, die durch ein
    gemeinsames Warmwasserleitungssystem oder einen gemeinsamen Trinkwassererwärmer mit
    Warmwasser versorgt werden und nicht nur für die Einheiten in denen der Nachweis erhöhter
    Legionellenkonzentrationen erbracht wurde,
  • den Hinweis auf die mögliche Gesundheitsgefährdung durch Legionellen,
  • die zu beachtenden Verhaltensregeln beim Umgang mit dem Warmwasser,
  • die jeweils erforderlichen Nutzungseinschränkungen,
  • im Falle von anstehenden Desinfektionsmaßnahmen einen Hinweis zur Verbrühungsgefahr oder
    der Verwendung von chemischen Zusätzen,
  • bei Gefährdungsanalysen eine Zusammenfassung von deren Ergebnissen und sich möglicherweise
    daraus für den Nutzer ergebende Einschränkungen.

Zur Erstellung der Nutzerinformation kann das “Informationsblatt Legionellen” des RGU München ohne weitere Nachfrage zur Gänze oder in Teilen verwendet werden.

Reicht eine einmalige Information aus oder muss die Nutzerinformation wiederholt werden?

Eine einmalige Information der Nutzer ist nicht ausreichend. Sobald beispielsweise bei Nachuntersuchungen oder bei der Gefährdungsanalyse neue/zusätzliche Erkenntnisse auftreten oder anderweitige Faktoren wie zum Beispiel die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen eine Neubewertung der Situation erforderlich machen ist die Nutzerinformation zu aktualisieren und erneut allen Betroffenen zugänglich zu machen.

Diese Information wurde mit freundlicher Genehmigung durch das RGU München erstellt.

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